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VVGE 1981/82 Nr. 76

Obwalden · 1977-11-09 · Deutsch OW
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VVGE 1981/82 Nr. 76, S. 148: Art. 30 Abs. 2 WG. Bei der Beurteilung der Bedürfnisfrage darf in Gemeinden mit mehreren Siedlungsschwerpunkten nicht einfach auf das Gebiet der ganzen Gemeinde abgestellt werden. Wirtschaften, die in beträchtl

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Bei der Frage, wann eine anspruchsbegründende Hilfsbedürftigkeit im Sinne von Art. 2 Armengesetz vorliegt, hält sich das Gericht im wesentlichen an die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge (vgl. W. Rickenbach, Sozialwesen und Sozialarbeit in der Schweiz, Zürich 1972, 163). Diese Empfehlungen enthalten Richtlinien für die Bemessung der materiellen Hilfe. (Es folgt die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des konkreten Falles). de| fr | it Schlagworte gemeinde angemessenheit person kind bürge verwaltungsgericht ernährung grundrecht waise entscheid gesetz bedürfnis wirtschaft erhaltung subjektiv Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund WG: Art.30 Leitentscheide BGE 105-IA-330 S.337 VVGE 1981/82 Nr. 76

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VVGE 1981/82 Nr. 76, S. 148: Art. 30 Abs. 2 WG. Bei der Beurteilung der Bedürfnisfrage darf in Gemeinden mit mehreren Siedlungsschwerpunkten nicht einfach auf das Gebiet der ganzen Gemeinde abgestellt werden. Wirtschaften, die in beträchtlicher Entfernung vom Siedlungsgebiet liegen, werden nicht berücksichtigt. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. März 1982. Aus den Erwägungen:

3. a) Bei der Beurteilung der Bedürfnisfrage sind namentlich die Einwohnerzahl sowie die Verteilung gleichartiger Gastbetriebe, die Interessen des Fremden- und Sportverkehrs usw. in Betracht zu ziehen. In Gemeinden, in denen es auf 500 Einwohner einen Gastbetrieb mit Alkoholausschank trifft, ist das Bedürfnis für einen weiteren Gastbetrieb zu verneinen, sofern nicht erhebliche andere Gründe für die Bejahung vorliegen (Art. 30 Abs. 2 WG). Was die Verteilung gleichartiger Gastbetriebe in der Gemeinde betrifft, hat das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 9. November 1977 i.S. Bolz festgestellt, in Gemeinden mit mehreren Siedlungsschwerpunkten dürfe nicht einfach auf das Gebiet der gesamten Gemeinde abgestellt werden, da sonst in einer Gemeinde, in welcher - auf das Gebiet der gesamten Gemeinde bezogen - der Divisor (Richtzahl) erreicht oder bereits unterschritten ist, bei einer Konzentration der Gastwirtschaftsbetriebe in einem der Siedlungsschwerpunkte in anderen keine zusätzlichen Bewilligungen erteilt werden könnten. Damit würde aber dem Postulat der Verteilung, die eine möglichst gleichmässige sein soll, nicht Rechnung getragen. An dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis festgehalten (VGE vom 25. März 1982 i.S. Burch E. 2 mit Verweisen). Für die Beurteilung des Bedürfnisses im Dorf Sachseln ergibt sich daraus zunächst einmal, dass die Betriebe auf dem Flüeli, das Gasthaus "Zollhaus" sowie das Berghaus "Aelggi" ausser Betracht fallen. Das "Zollhaus" liegt rund 4 km vom "Café Wiprächtiger", das mitten im Dorf Sachseln liegt, entfernt. Die Betriebe auf dem Flüeli liegen praktisch gleich weit, das Berghaus "Aelggi" rund 15 km entfernt. Durch die Benützung von Motorfahrzeugen werden zwar auch grössere Distanzen in verhältnismässig kurzer Zeit zurückgelegt, dennoch ist es gerechtfertigt, Wirtschaften, die in beträchtlicher Entfernung des Siedlungsgebietes liegen, bei der Beurteilung der Bedürfnisfrage unberücksichtigt zu lassen, gilt es doch, selbstverständlich auch die nicht motorisierten Wirtschaftsbesucher zu berücksichtigen.

b) Am 20. Oktober 1974 hat das Volk ein neues Sozialhilfegesetz verworfen. Als gesetzliche Grundlage bleibt demnach das Armengesetz vom 26. Weinmonat 1951 (LB II, 75 ff.). Gemäss Art. 2 dieses Gesetzes erstreckt sich die Unterstützungspflicht der Gemeinden "nur auf solche Arme, die unvermögend sind, sich zu ernähren und überhaupt die unentbehrlichen Lebensbedürfnisse sich zu verschaffen. Dazu gehören:

a) vermögenslose Waisen bis zum angetretenen 16. Altersjahr, sowie von ihren Eltern verlassene oder verwahrloste Kinder;

b) vermögenslose Kranke und solche Personen, die infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen arbeitsunfähig geworden sind;

c) vermögenslose Greise." Gemäss Art. 3 soll die Armenunterstützung bezwecken, dass "1. die Kinder eine gute, sittlich-religiöse und häusliche Erziehung erhalten, zu fleissigem Schulbesuche angehalten, neben der Schule an eine ihren Kräften angemessene, ihre körperliche und geistige Entwicklung nicht hindernde Beschäftigung gewöhnt werden, und in Hinsicht auf Nahrung, Kleidung und übrige Pflege das Nötige erhalten;

2. den Kranken die ärztliche Hilfe nebst einer angemessenen Pflege nach Bedürfnis und zu rechter Zeit gewährt werde;

3. die alten und gebrechlichen Personen in Nahrung, Kleidung und Obdach angemessen verpflegt, dabei aber auch je nach ihrem Zustande angemessen beschäftigt werden." Die spezielle Erwähnung bestimmter Kategorien zu unterstützender Personen im Armengesetz vom 26. Weinmonat 1951, so in Art. 1 Bst. a bis c ("dahin gehören: ... Waisen ... Kinder ... Kranke ... Greise") und Art. 2 ("Kinder ... Kranke(n) ... alte(n) und gebrechliche(n) Personen"), darf nicht als sogenannte negative Norm in dem Sinne gedeutet werden, dass die Nichterwähnung weiterer Möglichkeiten ausschlösse (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Nr. 23, B IIIb), sondern ist als beispielhafte Aufzählung zu verstehen; freilich im Rahmen des in Art. 1 Armengesetz aufgestellten Grundsatzes, wonach die Unterstützungspflicht der Gemeinden "sich nur auf solche Arme (erstreckt), die unvermögend sind, sich zu ernähren und überhaupt die unentbehrlichen Lebensbedürfnisse sich zu verschaffen". Voraussetzung der Unterstützungspflicht ist demnach, dass greifbares Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den erforderlichen Lebensunterhalt zu beschaffen. Eine andere, namentlich restriktive Auslegung des Armengesetzes wäre nicht vereinbar mit dem Verfassungsgrundsatz der Sozialverpflichtung des Rechtsstaates (Art. 32 Abs. 1 KV; J.P. Müller, Soziale Grundrechte, ZSR NF 92 1973, 2. Halbband, 872 Anm. 581, 898; D. Trachsel, Über die Möglichkeiten justiziabler Leistungsforderung aus verfassungsmässigen Rechten der BV Zürich 1980, 237 ff; Ph. Mastronardi, Der Verfassungsgrundsatz der Menschenwürde in der Schweiz, Berlin 1978, 247; Saladin, Grundrechte im Wandel, Bern 1975, 241; L. Wildhaber, Grundrechte, Gedenkschrift M. Imboden 1972, 372). Zwar entspricht nicht jeder Verpflichtung des Staates auch ein klagbarer Anspruch der Bürger auf Leistung. In diesem Zusammenhang sei etwa auf die Erschliessungspflicht des Gemeinwesens gemäss RPG und WEG hingewiesen. Die Frage, ob dem Eigentümer ein entsprechender durchsetzbarer Anspruch zustehe, ist in der Lehre kontrovers. Bislang sträubte sich die Rechtsprechung, einen entsprechenden Anspruch des Bürgers zu anerkennen (vgl. dazu zuletzt D. Trachsel, a.a.O. 229 ff. und BGE 105 Ia 337). Ist jedoch das Gemeinwesen wie aufgrund des Armengesetzes unter bestimmten Voraussetzungen zu Hilfeleistungen verpflichtet, steht Bürgern, welche diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, ein entsprechender, subjektiver, justiziabler Anspruch zu (Müller, a.a.O. 897), zumal es nicht an Gesichtspunkten und Richtlinien juristischer Entscheidfindung fehlt, um im Einzelfall den subjektiven und objektiven Umfang des Anspruchs zu konkretisieren.

3. Bei der Frage, wann eine anspruchsbegründende Hilfsbedürftigkeit im Sinne von Art. 2 Armengesetz vorliegt, hält sich das Gericht im wesentlichen an die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge (vgl. W. Rickenbach, Sozialwesen und Sozialarbeit in der Schweiz, Zürich 1972, 163). Diese Empfehlungen enthalten Richtlinien für die Bemessung der materiellen Hilfe. (Es folgt die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des konkreten Falles). de| fr | it Schlagworte gemeinde angemessenheit person kind bürge verwaltungsgericht ernährung grundrecht waise entscheid gesetz bedürfnis wirtschaft erhaltung subjektiv Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund WG: Art.30 Leitentscheide BGE 105-IA-330 S.337 VVGE 1981/82 Nr. 76